15.01.2026 |
Kein Häkchen mehr gefordert, Gretchen?
Ohne Goethes berühmte Frage aus „Faust – der Tragödie Erster Teil“ kommt auch der Datenschutz nicht aus: Wann bedarf es einer expliziten Zustimmung zum Versand elektronischer Post und wann nicht? Eine praxisrelevante Entscheidung kommt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Einen „Spoiler“ gibt es hier nicht. Vielmehr eine handfeste Empfehlung für die Marketingabteilung.
Wabern im Web – wieder mal
Der neueste EuGH-Beschluss zur Einwilligungspflicht bei Newslettern und anderer elektronischer Reklame hat für mächtig Wirbel gesorgt. Der Grund dafür ist, dass die Urteile des höchsten EU-Gerichts oft missverständlich interpretiert werden. Das darf man aber nur bedingt den Robenträgern in Luxemburg ankreiden. Es liegt daran, dass deutsche Gerichte in laufenden Verfahren den EuGH um eine Auslegung strittiger Fragen bitten müssen – so auch in diesem Fall.
Der EuGH musste klären, ab wann für den Versand eines Newsletters keine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist. Im konkreten Fall bot ein Mediendienstleister zwei Modelle an: einen kostenlosen täglichen Newsletter und eine kostenpflichtige Premium-Variante. Für den Newsletter lag laut Gericht keine explizite Zustimmung der Nutzer vor. Im Web wabern derzeit die unterschiedlichsten Interpretationen dazu herum. Die zentrale Frage lautet: Darf ein Unternehmen bei der Anmeldung zu einem kostenlosen Angebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festlegen, dass der Nutzer automatisch auch den Newsletter erhält, ohne dass er dem ausdrücklich zustimmt?
Die Antwort ist, trotz der verwirrenden Gründe des EuGH, eindeutig (Urteil vom 13.11.2025. Az. C-654/23): Nein, darf ich nicht! Eine ausdrückliche Einwilligung für den Newsletter ist weiterhin erforderlich.
Zusammenprall – EU-Kommunikationsrichtlinie und DSGVO
Die Entscheidung des EuGH bringt also nichts Neues. Gleichwohl ist aus Unternehmenssicht wichtig, dass bei Bestandskunden die Bewerbung via E-Mail unter gestimmten Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche Zustimmung rechtlich zulässig sein kann. Darauf hat das Gericht in Luxemburg hingewiesen. Es hat ausgeführt, dass die so genannte EU-Kommunikationsrichtline auch Ausnahmen gestattet und bei einem Zusammenprall mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Reklame mittels elektronischer Post auch ohne Zustimmung erlaubt ist.
Wieder EU-Recht. Das ist für Deutschland in § 7 Absatz 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) umgesetzt worden. Für Marketingabteilungen heißt das, dass unter den folgenden Voraussetzungen Newsletter-Zusendungen bei Bestandskunden auch ohne Einwilligung zulässig sind (aber Achtung – alle vier Maßgaben müssen gleichzeitig erfüllt sein):
- Das Unternehmen hat die Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung erhalten. Wichtig hier: Der EuGH sieht auch Offerten, wie kostenlose Newsletter dann als „Verkauf“ an, wenn zusätzlich kostenpflichtige Angebote gemacht werden.
- Die Firma nutzt dann die Mail-Kennung für so genannte „Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen“. Hier wird es allerdingsunter deutschen Gerichten schlicht unübersichtlich: Hat etwa der Online-Händler eine Waschmaschine an den Kunden verkauft, ist ein ähnliches, eigenes Produkt ein „Wäschetrockner“. Wie sieht es aber mit der Reklame via Mail für einen Kühlschrank ohne explizite Einwilligung aus?
- Der Kunde darf der Zusendung nicht widersprochen haben. Das ist in der Praxis handelbar. Ein entsprechender Hinweis dafür reicht aus.
- Last but not least: Der Empfänger muss in jeder Mail darauf hingewiesen werden, dass er jederzeit der Zusendung widersprechen kann, und dass dafür keine Kosten anfallen. Auch das ist kein Hexenwerk, sondern ist State of the Art.
Handlungsempfehlung für das Marketing
Es ist also festzuhalten: Die ganzen Blogs, Social-Media-Einträge und Foren-Beiträge zum Urteil des EuGH, wonach keine Einwilligung für die Versendung von Newslettern mehr erforderlich sei, darf man getrotzt ignorieren. Marketingverantwortliche tun einfach daran, die vier zuvor genannten Punkte nach dem UWG zu beachten. Gibt es Zweifelsfragen, insbesondere zur Frage der eigenen „ähnlichen“ Waren oder Dienstleistungen, hätte Goethe keine Antwort. Aber der Datenschutzbeauftragte.
Von Prof. Dr. jur. Noogie C. Kaufmann (Master of Arts)
AI-Privacy-Expert (GDDcert. EU)
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