03.11.2025 |
„Yippie-Ja-Yay, Schweinebacke“
Gerade in Marketingabteilungen kommen sie gerne zum Einsatz – die KI-Tools. Schließlich präsentieren sie durchaus kreative Ergebnisse. Doch nicht alles was technisch möglich ist, ist auch rechtlich zulässig. Grenzen setzt nunmehr ein Urteil des Landgerichts (LG) Berlin II bei der Sprachverwendung. So ist die Nachahmung durch den Kollegen KI bei der Verwendung der Synchronstimme des Schauspielers Bruce Willis verboten. Und das kann teuer werden. Nicht die einzige Grenze für Werbe-Freaks.
Markante Stimme, markante Geldstrafe
Es gibt Stimmen, die kennen die meisten: Hans Clarin und den Kobold Pumuckl; Zalina Sanchez Decke und die Biene Maya sowie Manfred Lehmann für den US-amerikanischen Schauspieler Bruce Willis aus dessen Action-Filmen „Stirb langsam“ mit dem Spruch „Yippie-Ja-Yay, Schweinebacke“. Den hohen Wiedererkennungseffekt könnte man sich doch zu Nutze machen, dürfte sich ein YouTuber gedacht haben. Schnell die KI angeschmissen, als Prompt „Erstelle mir eine Stimme ähnlich wie Bruce Willis für mein Video“ und – zack – spuckte das Programm eine täuschend ähnliche Stimme aus. Von der Veröffentlichung auf YouTube war der Schauspieler aber alles andere als begeistert und erhob Klage auf Schadensersatz wegen der Verletzung seines Rechts an der eigenen Stimme. Die Robenträger aus der Hauptstadt gaben ihm Recht und verdonnerten den Kreativen zu einer Geldstrafe von insgesamt 4.000 Euro, zu zahlen an Manfred Lehmann (Urt. vom 20. August 2025, Az. 2 O 202/24).
Zuordnungsverwirrung
Auch wenn die Stimme von Manfred Lehmann nicht hundertprozentig echt gewesen war, sah das Gericht gleichwohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als gegeben an. Schließlich sei bereits aus den unter dem Video angefügten Kommentaren klar hervorgegangen, dass die Mehrheit der User davon ausging, dass Lehmann den Text eingesprochen habe. Darin liege eine Zuordnungsverwirrung und die Ausnutzung der Popularität des Schauspielers. Da er keine Einwilligung gegeben habe, könne er als Schadensersatz die sogenannte fiktive Lizenzgebühr verlangen. Bei dem juristischen Fachbegriff geht es darum, dass jene Geldsumme zu zahlen ist, wie wenn etwa ein Prominenter seine Zustimmung erteilt hätte. Wegen des hohen Bekanntheitsgrades der Stimme von Lehmann, insbesondere als Synchronsprecher für die Filme von Action Star Bruce Willis, legte das Landgericht die Summe auf 4.000 Euro fest.
Obacht auch bei Bild-KI
Die vorliegende Entscheidung betrifft die Sprachverwendung mittels KI. Obacht ist allerdings unter anderem auch bei der Bilderstellung durch KI geboten. Bilder von Menschen sind nach dem so genannten Kunsturhebergesetz (KUG) geschützt und dürfen nur in ganz engen Grenzen ohne Einwilligung der abgebildeten Person genutzt und somit in eine KI eingegeben werden. Werbe-Freaks, die etwa den Befehl bei Midjourney „Erstelle mir ein ähnliches Foto von Claudia Schiffer für meine Kampagne zur Bewerbung des Autos XYZ“ eingeben, dürfen sich nicht wundern, wenn nach der Veröffentlichung Post vom Anwalt in die Agentur flattert.
Und was hat das Urteil mit Datenschutz zu tun?
Interessanterweise hat das Landgericht Berlin II im Fall des Schauspielers Manfred Lehmann auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach dem deutschen Grundgesetz (GG) verwiesen. Es hat aber gleichfalls auch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als mögliche Begründung für den Anspruch auf Schadensersatz genannt. Schließlich handelt es sich bei der Stimme, ebenso wie bei Fotos, um personenbezogene Daten. Deren Verwendung ist regelmäßig nur bei einer Einwilligung der davon betroffenen Person erlaubt. Somit sollten sich Kreative und Unternehmen auch nach der DSGVO immer genau überlegen, wie sie eine KI nutzen wollen.
Von Prof. Dr. jur. Noogie C. Kaufmann (Master of Arts)
AI-Privacy-Expert (GDDcert. EU)
Bildnachweis: Das Bild wurde mit KI von Adobe Firefly erstellt.