03.06.2024 |

Telemediengesetz heißt jetzt Digitale-Dienste-Gesetz:

Die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung in Online-Präsenzen müssen bei vielen Betreibern geändert werden. Handeln Unternehmen nicht jetzt, droht (mal wieder) Ärger von Abmahn-Anwälten. Aber auch die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz könnten hellhörig werden. Muss alles nicht sein. Unsere Stellschraube dazu.

Seit dem 14. Mai 2024 gilt: Goodbye Telemediengesetz (TMG) und Welcome Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Die Ablösung des TMG fordert für Firmenlenker unter anderem, das Impressum zu überprüfen.

 

Stress mit Abmahnungen vermeiden

Wie so häufig bei Gesetzesänderungen rund um die Pflichtangaben für Internetauftritte ist zu befürchten, dass einige wenige schwarze Schafe aus der Anwaltschaft die Novellierung nutzen und kostenpflichtige Abmahnungen verschicken. Dem können Unternehmen und alle anderen Anbieter aber ganz einfach aus dem Weg gehen.

Legt man die Obliegenheiten aus dem alten TMG im dortigen § 5 mit dem jetzt geltenden § 5 DDG für die Pflichtangaben übereinander, ist festzustellen: Inhaltlich hat sich nichts geändert. Das ist natürlich erfreulich für alle Site-Inhaber. Allerdings lauert noch die Fußangel der Referenzierung. In nicht wenigen Impressen heißt es „Pflichtangaben gem. § 5 TMG“. Das ist natürlich seit dem 15. Mai falsch und stellt somit einen Verstoß dar, der abgemahnt werden könnte.

Deshalb sollte man ganz pragmatisch vorgehen: Einfach das „gem. § 5 TMG“ streichen. Schließlich bestand keine Pflicht auf den Verweis zum Telemediengesetz. Und es besteht auch kein gesetzliches Muss, dass die Angaben nach dem neuen Digitale-Dienste-Gesetz zu machen sind!

Damit aber nicht genug: Auch sonstige noch bestehende Verweise auf das TMG sind schlicht und einfach zu entfernen. So etwa im beliebten Punkt „Haftung für fremde Inhalte“, wonach nur eine Verantwortung für eigene Inhalte, aber nicht für verlinkte Websites besteht.

 

Tue Buße – mit Geld – mit bis zu 50.000 Euro

Der Mai macht aber auch in Sachen Bußgeld nichts Neues. Es bleibt auch im neuen DDG dabei, dass eine Geldbuße verhängt werden kann, wenn „entgegen § 5 Absatz 1 (DDG) eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar“ gemacht wird (§ 33 Absatz 2 Nr. 1 DDG). Kostenpunkt: Die Aufsichtsbehörde kann mit bis zu 50.000 Euro reagieren (§ 33 Absatz 6 Nr. 3 DDG).

 

DDG und Datenschutz

Das Digitale-Dienste-Gesetz normiert keine neuen Pflichten für den Datenschutz. Allerdings sind auch die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz auf „Zack“. Vermehren sich beispielsweise Beschwerden etwa von Verbrauchern über ein Unternehmen bei einer Behörde, so geht diese den Vorwürfen nach. Was macht also der Amtsmitarbeiter als erstes? Er schaut sich das Unternehmen an und forscht auf der Website insbesondere im Impressum nach. Findet er dort noch die alte Verweisung auf das Telemediengesetz, so erstaunt es nicht, dass er dann stutzig wird. Anders ausgedrückt: Das Unternehmen macht einen schlechten „ersten Eindruck“. Muss nicht sein.

 

 

Von Prof. Dr. Noogie C. Kaufmann