18.06.2024 |
Wer den Hut für die „News“ auf hat.
Die Informationspflichten für die Internetpräzens sind ein Dschungel. Erst das neue Digitale-Dienste-Gesetz und nunmehr auch noch der Medienstaatsvertrag. Wer seinen Besuchern „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ bietet, wie etwa eigene News, muss zusätzliche Angaben machen. Wird das verschlafen, droht wie immer zweierlei: Kostenpflichtige Abmahnung durch die Konkurrenz und Bußgelder durch die Behörde. Und der Datenschutz?
Das seit dem 14. Mai 2024 geltende Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) haben viele Unternehmen noch nicht auf dem Zettel oder sind gerade bei der Umsetzung (s. dazu auch bei uns). Um was die allerwenigsten wissen, sind die Anforderungen des Medienstaatsvertrag (MStV). Er hat seit Jahresbeginn 2024 den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) abgelöst. Für die Informationspflichten auf Websites hat sich inhaltlich nichts geändert. Es müssen nach dem neuen § 18 Absatz 2 MStV weiterhin aber im Impressum Informationen dazu gemacht werden, wer für „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ den Hut auf hat und unter welcher Adresse er zu erreichen ist.
Was ist ein “journalistisch-redaktionelles Angebot“?
Die Gretchenfrage lautet, was ist überhaupt ein „journalistisch-redaktionelles Angebot“ auf einer Website ist. Juristen könnten darüber Stunden oder Tage sprechen. Aber hier ein Beispiel (sehr verkürzt): Dieser Text ist eine solche Offerte – er richtet sich an eine unbegrenzte Userzahl, ist nicht privat und behandelt ein Thema von allgemeinem Interesse. Also eine „News“ für alle Interessierten. Demgegenüber liegt kein „journalistisch-redaktionelles Angebot“ beispielsweise bei gewerblichen Online-Anbietern vor, die mit ihrer Präsenz ihr Business betreiben. Allerdings sind dort die Grenzen dann fließend, wenn zusätzlicher Content geboten wird. Juristen werden dafür gehasst – es ist aber, wie es ist – es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.
Nenn´ doch einfach die Chefin/den Chef
Wer und was im Impressum anzugeben ist, beschreibt § 18 Absatz 2 MStV im schönsten Anwaltsdeutsch mit „einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens der Anschrift“. Dass es sich um die Chefin/den Chef beispielsweise eines Unternehmens handeln muss, steht nicht in der Vorschrift.
Es bietet sich an, jene Person anzugeben, die tatsächlich für den redaktionellen Inhalt zuständig ist. Möglich ist aber auch, die Geschäftsführung namentlich als Verantwortlichen zu benennen. So etwa, wenn die Beiträge vorher vom Firmenlenker freigegeben werden müssen.
Für die konkrete Platzierung der Angabe des Verantwortlichen findet sich nichts im Medienstaatsvertrag. Ganz pragmatisch ist einfach im Impressum der Zusatz neu oder zu ändern in: „Verantwortlich für unsere journalistisch-redaktionellen Angebote ist Frau Müller-Meier-Schulze, zu erreichen unter der oben genannten Adresse“.
Auch die Formulierung „Angaben gemäß § 18 Absatz 2 MStV“ ist nicht erforderlich. Davon steht nichts im MStV.
Und: Was hat das mit Datenschutz zu tun?
18 Absatz 2 Medienstaatsvertrag verlangt nach seinem Wort die „Angabe des Namens und der Anschrift“ des Verantwortlichen für die „journalistisch-redaktionellen Angebot(s)“. Damit ist die Reinkultur des Datenschutzes und somit der Schutz personenbezogener Daten betroffen. Einigkeit besteht darüber, dass der Datenschutzbeauftrage eines Unternehmens oder einer Behörde nicht namentlich genannt werden muss. Warum der Gesetzgeber bei „News“ die Nennung von Frau Müller-Meier-Schulze verlangt, ist eine unbeantwortete Frage. Wer kein Stress will, denkt darüber einfach nicht nach und handelt.
Von Prof. Dr. Noogie C. Kaufmann
Foto von Ayo Ogunseinde auf Unsplash