31.08.2019 |

Gerne werden im Marketing bestimmte Leistungen (z.B. ein E-Book oder ein Gadget) mit einer Einwilligung in Werbung in Form von SMS, Newsletter, WhatsApp-Nachrichten und Telefon verbunden. Konkret formuliert heißt es, die betreffende Person bezahlt mit ihren persönlichen Daten und einer Einwilligung für eine Leistung des Unternehmens und ggfs. dessen Partnerunternehmen.

„Leistung gegen Daten“ war im alten BDSG in Ordnung, wenn die Einwilligung klar und deutlich formuliert war.
Mit der neuen DSGVO gab es bis zur Veröffentlichung des Urteils vom OLG Frankfurt in der letzten Woche größere Unsicherheit und unterschiedliche juristische Meinungen.
Nun hat das OLG Frankfurt (27.06.2019 – 6 U 6/19) in einem Fall die Grenzen klar aufgezeichnet.

Aus meiner Sicht gibt es jetzt einen einfachen Drei-Punkte-Katalog unter dem „Leistungen gegen werbliche Nutzung von Daten“, umgesetzt werden können:


1.    Die Einwilligung in die Koppelung muss freiwillig sein

Bei einer freiwilligen Einwilligung der betroffenen Person ist eine Koppelung von Leistung möglich, auch für mehrere Partnerunternehmen. Die Einwilligung muss allerdings eindeutig sein und alle Partnerunternehmen müssen im Sinne der Transparenz benannt werden. Die betroffene Person muss informiert sein, gegenüber wem sie die Einwilligung erteilt. Eine pauschale Einwilligung für die XY-AG und deren Partnerunternehmen wäre nicht transparent genug und damit unzulässig.


2.    Die Einwilligung muss durch ein Double Opt In abgesichert sein

Die erhobene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sollte von Ihnen nicht sofort für den werblichen Kontakt genutzt werden. Auch hier ist das bekannte Double Opt-In-Verfahren zwingend erforderlich.
Es muss jeder genutzte, werbliche Kanal für sich mit einem Double-opt-in abgesichert werden.
Die Zugehörigkeit der Telefonnummer zur betroffenen Person kann z.B. durch eine werbefreie SMS oder WhatsApp mit einem Bestätigungslink verifiziert werden.


3.    Die Einwilligung muss nachweisbar sein

Wenn Sie Werbung elektronisch versenden wollen, müssen Sie – auf Grund der Rechenschaftspflicht -die Einwilligung des Nutzers durch das Double-opt-in Verfahren im Streitfall später nachweisen können. Ich hoffe, Ihr Marketing-Partner kann dies. Lassen Sie sich dies bei Gelegenheit mal zeigen.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Ihr Roland von Gehlen


Bild von Gerd Altmann auf Pixabay