27.11.2023 |

„Das Pferd frisst keinen Gurkensalat“.

Der Druck auf Unternehmen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetztes wächst. Deadline für Firmen mit mehr als 49 Mitarbeitern in Deutschland ist der 17. Dezember 2023. Doch nicht jeder Meldung muss nachgegangen werden. Von uns ein ausgesuchter Überblick zu Verstößen gegen das deutsche Arbeitsrecht.

 

Geldstrafe und Schadensersatz für Querulanten.

Sinn und Zweck des Hinweisgeberschutzgesetzes (kurz „HinSchG“ oder landläufig auch „Whistleblower-Gesetz“) liegt im „Schutz natürlicher Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit“ Missstände in Firmen melden (s. für weitere Informationen hier bei uns). So etwa vor Kündigungen. Das ist die eine Seite der Medaille. Die andere ist der Schutz von Unternehmen vor Querulanten, die „Falschmeldungen“ abgeben. Derartiges Handeln kann für Nörgler gleich in zweierlei Hinsicht teuer werden: Zum einen kann die Aufsichtsbehörde bei der Offenlegung unrichtiger Informationen Geldstrafen von bis zu 20.000 Euro verhängen (§ 32 Absatz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 6, 1. Variante HinSchG). Und zum zweiten kann die Firma Schadenersatz verlangen (§ 38 HinSchG). Mit beiden Instrumenten sollen Quertreiber sanktioniert werden, deren Interesse nicht in der Aufdeckung von Fehlverhalten in einer Company, sondern in ganz anderen Motiven liegen.

 

Liste der Verstöße gegen das Whistleblowing-Gesetz nach dem Arbeitsrecht.

Auch wenn für das HinSchG noch keine Gerichtsurteile vorliegen, ist davon auszugehen, dass es einige „Troublemarker“ geben wird. Gleichwohl ist bei jeder eingegangenen Meldung auch bei ihnen eine Prüfung notwendig. Denn hier liegt der Teufel im Detail. Die Nachricht, dass das Pferd keinen Gurkensalat frisst, ist schnell als Schabernack zu erkennen (Kein Witz: Die Meldung mit dem Gurkensalat und dem Pferd hatten wir schon bei einem Mandanten). Anders schaut es allerdings in den allermeisten anderen Fällen aus. Dort ist dann ein Blick auf die Liste der relevanten Verstöße gegen das Whistleblowing-Gesetz unbedingt erforderlich.

Gleichwohl muss nicht jede Behauptung verfolgt werden. Schließlich sieht das HinSchG einen detaillierten Katalog vor, ab wann Firmen zu handeln haben (beispielsweise bei so genannten „bußgeldbewehrten Verstößen“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 HinSchG). Hier eine, nicht abschließende Auflistung, für das Arbeitsrecht in Deutschland:

  • Unterlaufen des Mindestlohns (§§ 20, 21 Mindestlohngesetz – „MiLoG“): Der Beschäftigungsgeber (so der Terminus technicus im HinSchG – also der „Arbeitergeber“) zahlt den Mitarbeitenden nicht die gesetzlich festgelegte Minimalvergütung pro Stunde.
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (§ 184 Strafgesetzbuch – StGB). Der Arbeitgeber hat keine Richtlinien, keine Maßnahmen und/oder keine Sanktionen ergriffen, um Beschäftigte vor derartigen Handlungen zu schützen.
  • Keine Gleichstellung von Leiharbeitnehmern. Das Unternehmen beschäftigt Menschen von Dienstleistern und kümmert sich nicht um die Einhaltung der Vorschriften nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (kurz „AÜG“ oder landläufig auch „Leiharbeitnehmergesetz“; dort § 16).
  • Nichteinhaltung von Arbeitszeiten: Die Firma missachtet die Vorgaben, dass Beschäftigte nur eine bestimmte Anzahl an Stunden am Tag arbeiten dürfen (Bußgeld möglich gemäß § 22 Arbeitszeitgesetz – ArbZG).
  • Ignorieren des Gesetzes zum „Schutze der arbeitenden Jugend“ (abgekürzt „JArbSchG“): Der Arbeitgeber hält sich nicht daran, dass Auszubildende eben keine Erwachsenen sind und gibt ihnen Aufgaben, die sie gerade nicht machen müssen („Nach Feierabend noch mal den Hof fegen“).

Lang, lang ist sie – die Liste meldeberechtigter Gesetzesvergehen.

Mögliche Missachtungen der Gesetzesbuchstaben nach dem deutschen Arbeitsrecht stehen derzeit im Fokus. Logisch: Betrifft es doch viele Menschen. Aber auch Verstöße gegen andere Gesetze sind von Personen in Betrieben und auch außerhalb zulässig. Und die Liste im HinSchG ist lang, richtig lang. Sie spannt sich von Umweltvergehen über Lebensmittelbetrug bis hin Mauscheleien beim Arztbesuch. Das haben wir im Blick – von beiden Seiten.